Gerichtsurteil erstritten – und doch kein Geld

 

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Schuldner zahlt nicht trotz Titel

 

Unter einem Titel versteht man im rechtlichen Zusammenhang ein vollstreckbares Urteil (auch Vollstreckungsbescheid). Leider ist es eine traurige Erfahrung mancher Gläubiger: Sie haben mit grossem Aufwand und einigen Kosten ein vollstreckbares Urteil zu ihren Gunsten erstritten. Doch der Schuldner zahlt nach wie vor nicht. Die Enttäuschung ist gross.

Wie ist das möglich? Dazu gleich. Doch vorerst die Frage: Wie kann man es vermeiden, dass der Schuldner nicht zahlt trotz Titel?

 

Wie vollstreckt man?

 

Wenn ein vollstreckbares Urteil vorliegt und rechtskräftig wurde, müsse Sie dem Schuldner eine Frist setzen, um zu bezahlen. Wenn er das nicht tut, können Sie die Zwangsvollstreckung einleiten (Zivilprozessordnung § 704 ff. ZPO, Deutschland). Sie richten den Vollstreckungsauftrag schriftlich an das zuständige Amtsgericht, alternativ auch an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts. Das ist der Bezirk, in dem der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

Eine Zwangsvollstreckung kann einige Wochen dauern, manchmal aber auch Jahre. Der Schuldtitel kann 30 Jahre lang vollstreckt werden. Die Zwangsvollstreckung endet dann, wenn alle Schulden gegenüber dem Gläubiger beglichen sind.

Der Gerichtsvollzieher wird in der Regel versuchen, durch Pfändung (Lohn-, Vermögens-, Sachpfändung), Zwangsvollstreckung oder Zwangsversteigerung des Eigentums des Schuldners den Titel zu vollstrecken.

In der Schweiz können Gerichtsentscheide, welche auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, können mit den Mitteln des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetztes SchKG vollstreckt werden. Der Gläubiger muss den Schuldner betreiben und die weiteren Schritte gemäss SchKG unternehmen, um seine Forderung durchzusetzen. Betrieben wird der Schuldner grundsätzlich an seinem Wohnort. Wenn er nicht gemeldet ist, wäre auch sein Aufenthalts- oder Arbeitsort möglich. Die Betreibung ist an das zuständige Betreibungsamt zu richten.

Auf den Weiterzug der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner beispielsweise nicht zahlen will oder in der Schweiz trotz klarem Titel Rechtsvorschlag erhebt, wird im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen. Nur so viel: Die Angelegenheit kann kompliziert werden und wir empfehlen, die Angelegenheit einem Anwalt oder Inkasso-Unternehmen zu übergeben.

 

Woran scheitern Vollstreckungen oft?

 

Hierfür gibt es viele Gründe. Oft liegen die Ursachen im bisherigen Verfahren. Die Anwälte haben während des Prozesses möglicherweise zu wenig vorgesorgt. Der Schuldner kann sich durch Wegzug und «abtauchen» versuchen, seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Er kann – und dies oft schon während dem Prozess – seine Mittel beiseiteschaffen. Nach Abschluss des Instanzenzuges durch Berufung und Revision sind die anfangs noch aktiven und solventen Schuldner oftmals insolvent oder durch Verschleierungsmaßnahmen nicht mehr juristisch greifbar.

In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, vor Rechtskraft eines Urteils, also beispielsweise bereits nach Abschluss der I. Instanz, Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. In vielen Fällen kann nämlich ein Abwarten bis zum Ende des gesamten Gerichtsverfahrens dazu führen, dass ein gerichtlich erstrittener Titel gar nicht mehr vollstreckt werden kann.

Bei der Sicherungsvollstreckung darf der Gläubiger aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbarem Urteil, ohne Sicherheitsleistung zwangsvollstrecken, als bewegliches Vermögen gepfändet wird oder eine Sicherungshypothek eingetragen wird (§ 720a ZPO). Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände oder des Grundstücks darf allerdings erst nach Leistung der Sicherheit oder Eintritt der Rechtskraft des Urteils erfolgen.

In der Schweiz ist das entsprechende Mittel die Arrestierung (Art. 271 – 281 SchKG). Dazu müssen Sie wissen, wo der Schuldner Mittel hat (Bankkonto, Sachwerte wie eigenes Auto, Grundstück usw.). Für diese stellen Sie an das Betreibungsamt einen Arrestbegehren und betreiben den Schuldner anschliessend. Für die Dauer des Verfahrens sind diese Mittel blockiert und werden ihnen bei einer Pfändung zugesprochen. Die bei einer Arrestierung zu beachtenden Friste sind kurz.

Weitere Fallstricke sind: Sind die Identifikationsdaten der Person nicht bekannt oder hat sich der Name, im Falle eines Titels gegen eine Firma, die Rechtsform geändert, so ist dies nicht möglich. Aufgrund des Gebots der Formstrenge bei der Zwangsvollstreckung, kann nämlich der Titel nur gegen die Person mit dem Namen, gegen den sich der Titel richtet, vollstreckt werden. Im Falle einer Änderung muss ein Gericht die Titelberichtigung vornehmen.

Da der Gläubiger die Zwangsvollstreckung vorerst bezahlen muss, sollte der Vollstreckende vorher die nötigen Informationen herausfinden. Hierbei sind vollständiger Name, Geburtsdatum, Aufenthaltsort, wirtschaftliche Verhältnisse in Form von Bankverbindungen, Arbeitsstelle, vergangene und laufende Insolvenzverfahren, etc. auf jeden Fall zu ermittelt. Schon dies stellt sich für jemanden, der solche Verfahren nicht regelmäßig durchführt, häufig als schwierig heraus.

Aufgrund der vorhandenen Informationen muss des Weiteren abgewogen werden, inwieweit sich eine Zwangsvollstreckung lohnt und wie die Erfolgsaussichten zu beurteilen sind. Hierbei helfen wir Gläubigern oft durch Privatermittlungen (Meldeort, Vermögensverhältnisse, Grundbesitz usw.)

 

Vorbeugende Alternative: Aussergerichtliches Inkasso

 

Ein manchmal einfacherer und schnellerer Weg besteht darin, bevor man eine Klage erhebt eine Inkasso-Unternehmen mit dem Eintreiben des Geldes zu beauftragen. Natürlich müssen wir für solche Mandate ebenfalls eine dokumentierte und rechtlich haltbare Forderungsbegündung haben.

Wir versuchen zunächst mit den Mitteln der Analyse und Recherche möglichst viel Information über die Lebensumstände, die finanziellen Verhältnisse und die möglichen Ansatzpunkte für druckvolle Verhandlungen mit dem Schuldner oder der Schuldnerin zu ermitteln.

Beim Verhandeln muss man immer eine Alternative haben: Was tue ich, wenn der andrer nicht einwilligt? Das sind Druckszenarien, die so geartet sein müssen, dass sie nicht illegal sind, also z.B. nicht als Nötigung gelten. Das kann im Aufzeigen der rechtlichen Schritte bestehen, die folgen werden (Betreibung, Pfändung, evtl. Klage), und welche die Kosten für den Schuldner erhöhen. Wenn Straftaten vorliegen, kann man diese dem Schuldner darlegen und sich Strafanzeige vorbehalten. Sodann gibt es eine ganze Palette von Massnahmen, welche dem Schuldner nicht gefallen werden, wenn man beispielsweise seine Ehefrau oder seinen Arbeitgeber um Vermittlung bittet usw. usf. Aus taktischen Gründen legen wir diese Möglichkeiten im persönlichen Gespräch bezogen auf den konkreten Fall dar.

Die Kunst des Verhandelns besteht darein, kreativen Lösungen zu finden. So konnten wir beispielsweise in einem Fall den Arbeitgeber eines Schuldners bewegen, diesem ein Arbeitgeberdarlehen zu gewähren, welches der Mitarbeiter mit Lohnabzügen abzahlen konnte. In einem anderen Fall gewährten wir der Schuldnerin Support beim Behalten ihrer Aufenthaltsbewilligung «Aus Dank» zahlt sie ihre Schuld nun mit monatlichen Beiträgen ab.

Wer verhandelt muss sich bewusst sein, dass man nicht immer 100% erreicht, sondern Kompromisse eingehen muss. Doch selbst 50% mit vertretbarem Aufwand in kurzer Zeit sind wesentlich besser als null % nach langwierigen Gerichtsverfahren am Sankt Nimmerleinstag.

Eine Alternative bleibt immer die Klage. Der Vorteil einer Kooperation mit einem Direkt-Inkasso-Unternehme wie der Inkasso-Team AG liegt darin, dass wir Ihnen hierfür gute und nicht übermässig teure Anwälte empfehlen können, dass wir diesen dank unserer Vorarbeit bereits das Gerüst der Klage liefern können und dass man parallel zum Gerichtsweg auch weiterverhandeln kann. In der Schweiz führt der Gerichtsweg ohnehin obligatorisch über eine Schlichtungsverhandlung, für die nicht zwingend ein Anwalt notwendig ist. Der Schlichter, resp. die Schlichterin können oft einen hilfreichen Einfluss auf die Parteien nehmen und Vergleichslösungen vorschlagen. Scheitern diese, erhält man die Klagebewilligung.

Fazit: Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zweierlei. Recht bekommen und Geld bekommen ebenfalls. Der ordentliche Weg ist der Rechtsweg. Doch dieser endet oft in einer Sackgasse, in der Ihnen ausser Kosten nicht bleibt. Der Direkt-Inkasso-Weg ist eine Alternative, welche zwar auch keine Erfolgsgarantie verspricht, aber in den von uns übernommen Fällen überdurchschnittlich häufig zu Zahlungen führt.