Ihr Schweizer Inkasso
Mit Hauptsitz in Basel treiben wir Ihr Geld schweizweit erfolgreich ein!
Jetzt Ihr Geld eintreiben lassen
Hartnäckig, druckvoll, trickreich
Wir machen dort weiter, wo andere aufhören!
Für Forderungssummen ab CHF /EUR 50‘000.–
Erfolgsquote 23 *
77.8 %
Schulden in der Schweiz eintreiben lassen
Beim Inkasso in der Schweiz, welches sich nicht nur auf das rechtliche Inkasso beschränkt, sondern über den direkten Kontakt mit dem Schuldner nach Lösungen sucht, sind die Grenzen strafrechtlich definiert.
So ist das Androhen von „ernstlichen Nachteilen“, wie beispielsweise der Verschlechterung der Kreditwürdigkeit im Falle der Nichtzahlung bereits eine Nötigung (Art. 181 StGB), nicht jedoch die Ankündigung einer Betreibung.
Unser Inkasso Know-how besteht darin, mit einem Schuldner vor- oder aussergerichtlich zu einer Einigung zu gelangen oder ihn unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Schranken zu Zahlungen zu motivieren, indem wir clevere «Druckmittel» anwenden, die jedoch im legalen Rahmen liegen.
Wo es sinnvoll erscheint, begleiten wir Sie beim rechtlichen Inkasso oder führen dies in Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt / unseren Anwälten durch.
Ein nicht unwesentlicher Vorteil unseres Inkassounternehmens in der Schweiz:
Wir sind überall innerhalb weniger Stunden präsent und verfügen über ein ausgezeichnetes Beziehungsnetz zu spezialisierten Mitarbeitenden, Rechtsanwälten, Behörden usw.
So holen wir Ihr Geld zurück:
1) Erste Überprüfung:
Bevor wir ein Mandat übernehmen, prüfen wir die Situation des Schuldners gründlich. Alle Möglichkeiten, Ihre Schulden einzutreiben, werden geprüft. Das lässt Sie besser planen und vermeidet unnötige Kosten.
2) Schuldner: in in der Schweiz aufspüren:
Ist die zu betreibende Person nicht lokalisiert, nutzen wir unsere auf die Schweiz spezialisierten Privatermittler, um die Person(en) zu finden. Das gelingt uns in unserem Heimatland ausserordentlich gut.
3) Erste aussergerichtliche Massnahmen:
Unsere Erfahrungen belegen, dass direkte Konfrontationen und Massnahmen häufig zu schnelleren und kostengünstigeren Ergebnissen mit den Schuldnern führen als eine bürokratisch belastete Klage.
4) Direkte rechtliche Schritte:
Sollte das direkte Gespräch mit dem Schuldner wider Erwarten nicht fruchten, werden sofort weitere rechtliche Schritte und Massnahmen als Druckmittel eingesetzt. In der Regel ist der Druck nun zu gross und die Schuldner zeigen sich kooperativer.
Profitieren Sie von langjähriger Erfahrung
Wir als Schuldeneintreiber in der Schweiz
- Der Sitz unseres Inkassounternehmens ist in der Schweiz.
- Die Schweiz ist unser „Stammland“, das wir in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht sehr gut kennen.
- Eine Besonderheit der Schweiz ist die Kleinräumigkeit. Wer hier ein gutes Beziehungsnetz hat, kennt viele Leute.
- Es kann gut sein, dass wir „Ihren Schuldner“ oder „Ihren Fall“ aus anderen Inkasso-Zusammenhängen schon kennen oder rasch an die nötigen Informationen gelangen.
- Schweizer Inkassounternehmen unterliegen keiner staatlichen Aufsicht oder spezifischer gesetzlicher Regulierungen.
- Wir bieten und arbeiten neben dem Inkasso auch als Privatermittler mit Fokus auf unser Heimatland.
Nutzen Sie den besten Inkassodienst in der Schweiz!
Holen Sie Ihr Geld zurück, wir helfen Ihnen gerne!
Besonderheiten des Inkassos in der Schweiz
Schweizer Inkasso ausserhalb des Gerichts
Auch in der Schweiz gibt es viele Inkassounternehmen. Die meisten sind Forderungseinzugsbüros, welche sich auf briefliche, allenfalls telefonische und rechtliche Inkasso-Eintreibung konzentrieren.
Doch versagen solche Methoden, wenn man es mit zahlungsunwilligen oder gar kriminellen Schuldnern zu tun hat.
Wie in anderen Rechtsstaaten obliegt das Inkasso-Wesen primär dem Staat respektive seinen Organen. Es ist in der Schweiz sehr leicht möglich, eine Betreibung gegen jemanden vorzunehmen. Die Anforderungen an die Beweisbarkeit der Forderung sind minimal. Es ist auch leicht, sich gegen eine Betreibung mittels Rechtsvorschlag zu wehren.
Erst die genaue Analyse eines Betreibungsregister-Auszugs gibt manchmal Aufschluss über die vermutliche Berechtigung von Inkasso-Forderungen und die mögliche Situation eines Schuldners. Die Substanz einer Forderung zeigt sich erst, nachdem Rechtsöffnung verlangt und erteilt wurde und – sofern nicht schon ein Titel vorliegt – im Ausgang einer anschliessenden Klage.
Dem Klageweg ist eine primäre vermittelnde Instanz vorgeschaltet, die Schlichtungsstelle (Friedensrichter/in), welche, ähnlich wie wir es manchmal tun, klärend und vermittelnd wirkt. Mit ehrlichen Schuldnern und vernünftigen Gläubigern sind so oftmals tragbare Lösungen möglich.
Doch auch in der Schweiz sind die Bemühungen von Gläubigern, zu ihrem Inkasso-Recht zu gelangen, mit vielen Hürden und Risiken gepflastert:
- Schweizer Zivilklagen verursachen hohe Anwalts- und Gerichtskosten. Diese liegen rasch höher als die Kosten für das Direkt-Inkasso. Ob sie – auch im Fall des Obsiegens vor Gericht – je bezahlt werden, ist ungewiss.
- Immer wieder haben wir Inkassofälle, in denen mit viel Aufwand ein Titel erstritten wurde, doch nachher zahlt der Schuldner noch immer nicht.
Deswegen bieten wir Ihnen an, Ihren Fall direkt bei uns zu melden. Denn, direktes Inkasso führt zu direkten Ergebnissen!
Erfolgreiche Fälle
Inkassobeispiele aus der Schweiz
Privatdarlehen in Höhe von 75.000 CHF eingetrieben:
Der Schuldner hielt die Darlehensgeberin mit Vertröstungen und Ausreden hin. Wir machten ihm schon anlässlich des ersten Besuchs klar, dass es für ihn nur teurer würde, wenn er nicht zurückzahle. Die Rechtsgrundlage war klar, er hatte nach gescheiterter Selbständigkeit eine feste Stelle und er würde spätesten bei einer Pfändung zahlen müssen. Unser Druck bestand vor allem darin, dass wir ihn wiederholt besuchten, privat und am Arbeitsplatz. Nun zahlte er monatlich und die Schuld wird in maximal 2 Jahren abbezahlt sein. Siehe dazu auch in Referenzen.
25.000 CHF Schuldnerin in der Schweiz aufgespürt
Nachdem eine Schuldnerin, mit Miet- und Räumungsschulden, ca. CHF 25’000.– abgetaucht war, beauftragte uns der Vermieter mit der Suche. Wir starten Meldeabfragen an allen Orten, auf die wir Hinweise hatten, auch im Ausland, befragten Arbeitskolleginnen und schalteten eine Suchseite hier. Erfolglos. Wir mussten den Fall nach einem Jahr sistieren. Sistierte Fälle überprüfen wir in der Regel jährlich auf neue Hinweise. Bei der ersten Überprüfung fanden wir die Schuldnerin, wieder in der Schweiz. Jetzt war ein Besuch möglich und die Vereinbarung einer Rückzahlungsvereinbarung.
Observation führt zu 150.000 CHF
Verlustschein „aktiviert“ und Rückzahlung erwirkt: Der Kunde hatte dem Schuldner ein Darlehen über nahezu CHF 300’000.– gewährt. Anschliessend hatte der Schuldner geschäftlichen Misserfolg. Unsere Recherchen zeigten, dass ein Inkasso derzeit sinnlos wäre. Wir entschlossen uns, die Tätigkeit des Schuldners verdeckt zu überwachen (Internet, Handelsregister, spezialisierte Datenbanken, Observation vor Ort usw.) Nach rund einem Jahr hatten wir die Belege, dass er Immobiliengeschäfte tätigte, aus den er beachtliche Gewinne erzielte. Jetzt sprachen wir vor und verlangten die Rückzahlung. Nichteinigung hätte zu Störungen seines neuen Geschäfts geführt. Da die Forderung aus dem Jahr 2004 stammte, war der Kunde mit folgendem Deal einverstanden: Reduktion au CHF 150’000.–, wenn er sofort alles zahlt. Das wurde umgehend so realisiert und der Fall abgeschlossen.
Immobilienbetrüger aufgedeckt
Kauf einer Villa mit Seeanstoss, Kaufpreis 4 Mio. Zwischen Käufer und Verkäufer stand ein recht bekanntes Maklerbüro
In einer Spezialvereinbarung soll der Verkäufer verlangt haben, dass zusätzlich CHF 180‘000.— an ihn bezahlt würden für zahlreiche Einrichtungsgegenstände, die der neue Besitzer übernehmen sollte und wollte. Der Käufer zahlte diese Summe an den Makler, in der Meinung, dieses würde den Betrag an den Verkäufer weiterleiten.
Wenig später legte der Makler auf Wunsch des Käufers die Originalvereinbarung vor, welche dieser vergessen hatte abzulegen. Nun stand dort, dass diese Summe eine zusätzliche Maklerprovision sei. Doch die ordentliche Provision war bereits entrichtet worden. Der Makler hatte die erste Seite einfach ausgetauscht. Unvorsichtigerweise hatte der Käufer nicht jede Seite des Vertrags visiert. Aufgeschreckt forderte er die Summe zurück, da er der Meinung gewesen war, der Verkäufer habe diese erhalten. Die Rückfrage bei diesem zeigte, dass dies nicht der Fall war. Ein eindeutiger Betrug also.
Es entspannte sich eine gehässige Auseinandersetzung. Beidseits wurden Anwälte eingeschaltet. Die Maklerin bestand aufgrund des Vertrags auf der Richtigkeit und verweigerte eine Rückzahlung.
Vorgehen der Inkasso-Team AG
- Nach Übernahme des Mandats stellten wir zuerst umfangreiche Recherchen über das Maklerbüro an. Diese zeigten, dass es mehrere Kunden gab, die über ähnliche Betrügereien berichteten.
- Wir konfrontierten die beiden Inhaber mit diesen Feststellungen und unserer Forderungen. Einer, nämlich der für den Betrug Verantwortliche, entzog sich sämtlichen Gesprächen, der andere stellte sich, verteidigte aber den Standpunkt seines Compagnons loyal.
- Eine Klage vor der Schlichtungsstelle (Friedensrichter) ergab kein Ergebnis.
- Bevor wir die Klage an ein ordentliches Gericht weiterzogen und Strafanzeige einreichten, setzten wir einige Aktionen, welche die Machenschaften der Makler bekannt machten. U.a. publizierten wir eine Website über die Firma. Das rief den Anwalt auf den Plan, welche die Seite abmahnte. Wir gaben nicht nach, da die Seite ausschließlich wahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Natürlich war das, schlechte Werbung für die Firma.
Die Publikation, aber nicht nur sie, führten zu erheblichen Schwierigkeiten in der Maklerfirma. Diese führten dazu, dass sich die beiden Compagnons auseinanderlebten.
Der zweite hatte zunehmend Mühe mit den „Sondergeschäften“ des andern. Er wandte sich in dieser Spannungssituation an uns, um diese „Front“ zu bereinigen. In zähen Verhandlungen, teilweise zusammen mit dem Anwalt der Gegenseite, konnten wir unsere Forderung vollumfänglich durchsetzen. Die Firma bezahlte die ganze Summe. Wir stellten sämtliche Aktivitäten ein. Siehe auch in Referenzen.