Hartnäckiges Inkasso
in der Schweiz
Unser «Stammland», welches wir bestens kennen.
Hartnäckig, druckvoll, trickreich. Ganze Schweiz.
Für Forderungssummen ab CHF /EUR 50‘000.–
(in besonderen Fällen, wenn Schuldner in der Schweiz domiziliert, ab CHF /EUR 25‘000.–)
76 %
Erfolg 2022 *
LANGJÄHRIGE ERFAHRUNG ALS
Geldeintreiber in der Schweiz
- Der Sitz unseres Inkassounternehmens ist in der Schweiz.
- Die Schweiz ist unser „Stammland“, das wir in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht sehr gut kennen.
- Eine Besonderheit der Schweiz ist die Kleinräumigkeit. Wer hier eine gutes Beziehungsnetz hat, kennt viele Leute.
- Es kann gut sein, dass wir „Ihren Schuldner“ oder „Ihren Fall“ aus anderen Inkasso-Zusammenhängen schon kennen oder rasch an die nötigen Informationen gelangen.
- Schweizer Inkassounternehmen unterliegen keiner staatlichen Aufsicht oder spezifischer gesetzlicher Regulierungen.
Ein nicht unwesentlicher Vorteil unseres Inkassounternehmen in der Schweiz:
Wir sind überall innert weniger Stunden präsent und verfügen über ein ausgezeichnetes Beziehungsnetz zu spezialisierten Mitarbeitenden, Rechtsanwälten, Behörden usw.
Schweizer Geldeintreiber mit langjähriger Erfahrung.
Auch in der Schweiz gibt es viele Inkassounternehmen. Die meisten sind Forderungseinzugsbüros, welche sich auf briefliche, allenfalls telefonische und rechtliche Inkasso-Eintreibung konzentrieren. Doch versagen solche Methoden, wenn man es mit zahlungsunwilligen oder gar kriminellen Schuldnern zu tun hat.
Wie in anderen Rechtsstaaten obliegt das Inkasso-Wesen primär dem Staat respektive seinen Organen. Es ist in der Schweiz sehr leicht möglich, eine Betreibung gegen jemanden vorzunehmen. Die Anforderungen an die Beweisbarkeit der Forderung sind minimal. Es ist auch leicht, sich gegen eine Betreibung mittels Rechtsvorschlag zu wehren.
Erst die genaue Analyse eines Betreibungsregister-Auszugs gibt manchmal Aufschluss über die vermutliche Berechtigung von Inkasso-Forderungen und die mögliche Situation eines Schuldners. Die Substanz einer Forderung zeigt sich erst, nachdem Rechtsöffnung verlangt und erteilt wurde und – sofern nicht schon ein Titel vorliegt – im anschliessenden gerichtlichen Inkasso Verfahren in der Schweiz. Diesem ist eine primäre vermittelnde Instanz vorgeschaltet, die Schlichtungsstelle (Friedensrichter/in), welche ähnlich wie wir es manchmal tun, klärend und vermittelnd wirkt. Mit ehrlichen Schuldnern und vernünftigen Gläubigern sind so oftmals tragbare Lösungen möglich. Erst nach dem Gang zum Friedensrichter ist der Klageweg möglich.
Doch auch in der Schweiz sind die Bemühungen von Gläubigern, zu ihrem Inkasso-Recht zu gelangen mit vielen Hürden und Risiken gepflastert
- Schweizer Zivilklagen verursachen hohe Anwalts- und Gerichtskosten. Diese liegen rasch höher als die Kosten für das Direkt-Inkasso. Ob sie – auch im Fall des Obsiegens vor Gericht – je bezahlt werden, ist ungewiss.
- Immer wieder haben wir Inkassofälle, in denen mit viel Aufwand ein Titel erstritten wurde, doch nachher zahlt der Schuldner noch immer nicht. Wäre es da nicht klüger gewesen, die Forderung schon vorher über das Direktinkasso in der Schweiz eintreiben zu lassen?
Inkassofall in der Schweiz? Geld eintreiben lassen.
Beim Inkasso in der Schweiz, welches sich nicht nur auf das rechtliche Inkasso beschränkt, sondern über den direkten Kontakt mit dem Schuldner nach Lösungen sucht sind die Grenzen strafrechtlich definiert. So ist das Androhen von „ernstlichen Nachteilen“, wie beispielsweise der Verschlechterung der Kreditwürdigkeit im Falle der Nichtzahlung bereits eine Nötigung (Art. 181 StGB), nicht jedoch die Ankündigung einer Betreibung. Unser Inkasso Know-how besteht darin, mit einem Schuldner vor- oder aussergerichtlich zu einer Einigung zu gelangen oder ihn unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Schranken zu Zahlungen zu motivieren, indem wir clevere «Druckmittel» anwenden, die jedoch im legalen Rahmen liegen. Wo es sinnvoll erscheint, begleiten wir Sie beim rechtlichen Inkasso oder führen dies in Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt / unseren Anwälten durch.
Vor Übernahme eines Mandats klären wir so weit wie möglich die Situation des Schuldners ab, auch ob die Möglichkeit besteht, an Geld zu gelangen. Vorgerichtliche / aussergerichtliche Verhandlungen und Massnahmen bringen oft raschere und kostengünstigere Erfolge als Klagen. In jedem Fall suchen wir zuerst das persönliche Gespräch. Weitere rechtliche Schritte und Massnahmen werden in Erwägung gezogen, wenn auf dem Verhandlungsweg keinerlei Fortschritte zu erzielen sind.
Länderspezifisches Fallbeispiel: Inkasso Schweiz
Bei diesem Inkassofall in der Schweiz ging es um den Kauf einer Villa mit Seeanstoss, Kaufpreis 4 Mio. Zwischen Käufer und Verkäufer stand ein recht bekanntes Maklerbüro.
Strittige Sonderzahlung
In einer Spezialvereinbarung soll der Verkäufer verlangt haben, dass zusätzlich CHF 180‘000.— an ihn bezahlt würden für zahlreiche Einrichtungsgegenstände, die der neue Besitzer übernehmen sollte und wollte. Der Käufer zahlte diese Summe an den Makler, in der Meinung, dieses würde den Betrag an den Verkäufer weiterleiten.
Wenig später legte der Makler auf Wunsch des Käufers die Originalvereinbarung vor, welche dieser vergessen hatte abzulegen. Nun stand dort, dass diese Summe eine zusätzliche Maklerprovision sei. Doch die ordentliche Provision war bereits entrichtet worden. Der Makler hatte die erste Seite einfach ausgetauscht. Unvorsichtigerweise hatte der Käufer nicht jede Seite des Vertrags visiert. Aufgeschreckt forderte er die Summe zurück, da er der Meinung gewesen war, der Verkäufer habe diese erhalten. Die Rückfrage bei diesem zeigte, dass dies nicht der Fall war. Ein eindeutiger Betrug also.
Es entspannte sich eine gehässige Auseinandersetzung. Beidseits wurden Anwälte eingeschaltet. Die Maklerin bestand aufgrund des Vertrags auf der Richtigkeit und verweigerte eine Rückzahlung.
Vorgehen der Inkasso-Team AG
- Nach Übernahme des Mandats stellten wir zuerst umfangreiche Recherchen über das Maklerbüro an. Diese zeigten, dass es mehrere Kunden gab, die über ähnliche Betrügereien berichteten.
- Wir konfrontierten die beiden Inhaber mit diesen Feststellungen und unserer Forderungen. Einer, nämlich der für den Betrug Verantwortliche, entzog sich sämtlichen Gesprächen, der andere stellte sich, verteidigte aber den Standpunkt seines Compagnons loyal.
- Eine Klage vor der Schlichtungsstelle (Friedensrichter) ergab kein Ergebnis.
- Bevor wir die Klage an ein ordentliches Gericht weiterzogen und Strafanzeige einreichten, setzten wir einige Aktionen, welche die Machenschaften der Makler bekannt machten. U.a. publizierten wir eine Website über die Firma. Das rief den Anwalt auf den Plan, welche die Seite abmahnte. Wir gaben nicht nach, da die Seite ausschließlich wahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Natürlich war das schlechte Werbung für die Firma.
Das Glück des Tüchtigen
Die Publikation, aber nicht nur sie, führten zu erheblichen Schwierigkeiten in der Maklerfirma. Diese führten dazu, dass sich die beiden Compagnons auseinanderlebten. Der zweite hatte zunehmend Mühe mit den „Sondergeschäften“ des andern. Er wandte sich in dieser Spannungssituation an uns, um diese „Front“ zu bereinigen. In zähen Verhandlungen, teilweise zusammen mit dem Anwalt der Gegenseite, konnten wir unser Forderung vollumfänglich durchsetzen. Die Firma bezahlte die ganze Summe. Wir stellten sämtliche Aktivitäten ein.
Bearbeitungszeit: 1.5 Jahre, Abschluss Mai 2020